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   BFH, 17.08.2000 - X E 3/99   

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BFH, 17.08.2000 - X E 3/99 (https://dejure.org/2000,10111)
BFH, Entscheidung vom 17.08.2000 - X E 3/99 (https://dejure.org/2000,10111)
BFH, Entscheidung vom 17. August 2000 - X E 3/99 (https://dejure.org/2000,10111)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.11.1992 - VIII E 1/92

    Inhalt der Streitwertberechnung bei einer Erinnerungsführung

    Auszug aus BFH, 17.08.2000 - X E 3/99
    Hat der Kostenschuldner --wie im Streitfall-- keinen bezifferten Beschwerdeantrag gestellt, ist die Beschwer maßgebend, die sich für ihn aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt (§ 14 Abs. 1 GKG); dabei ist grundsätzlich auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. November 1992 VIII E 1/92, BFH/NV 1993, 680).
  • BFH, 12.01.1994 - IV E 2/93

    Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 17.08.2000 - X E 3/99
    Maßgeblich ist deshalb der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 12. Januar 1994 IV E 2, 3/93, BFH/NV 1994, 817).
  • BFH, 04.11.1999 - X E 2/99

    Unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG

    Auszug aus BFH, 17.08.2000 - X E 3/99
    Der Kostenschuldner kann im Erinnerungsverfahren nicht mit den Vorbringen gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 4. November 1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, mit weiteren Nachweisen; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Vor § 135 Rz. 17 a).
  • FG Hamburg, 05.06.2003 - II 370/97

    Streitwert bei Musterverfahren:

    Ist in dem der Kostenentscheidung zugrunde liegenden Rechtsmittelverfahren kein bezifferter Antrag gestellt worden, so ist die Beschwer maßgebend, gegen die man sich im erstinstanzlichen Verfahren wendet (§ 14 Abs. 1 GKG ; vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 17. August 2000 X E 3/99, BFH/NV 2001, 193 ).

    Das schließt aber nicht aus, dass das steuerliche Interesse an dem Streitjahr nach den näheren Umständen der Verfahrensführung zu beurteilen (BFH vom 17. August 2000 X E 3/99 BFH/NV 2001, 193 -194) ist.

  • BFH, 09.04.2008 - I E 2/08

    Streitwert bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Dabei ist, wenn in jenem Verfahren keine bezifferten Anträge gestellt werden, regelmäßig von den im Klageverfahren gestellten Anträgen auszugehen (BFH-Beschlüsse vom 17. August 2000 X E 3/99, BFH/NV 2001, 193; vom 25. August 2006 V E 6/05, BFH/NV 2006, 2291).
  • BFH, 16.11.2001 - IX E 2/01

    Streitwert; Erinnerung gegen Kostenrechnung

    Hat er --wie im Streitfall-- in dem der Kostenentscheidung zugrunde liegenden Rechtsmittelverfahren keinen bezifferten Antrag gestellt, ist die Beschwer maßgebend, die sich für ihn aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt (§ 14 Abs. 1 GKG; vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 17. August 2000 X E 3/99, BFH/NV 2001, 193).
  • BFH, 14.07.2003 - VIII E 2/02

    Unzulässigkeit einer unter aufschiebender Bedingung eingelegte Erinnerung;

    Im Übrigen ist die Erinnerung auch in der Sache unbegründet, denn mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2000 X E 3/99, BFH/NV 2001, 193; Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 135 Rz. 17a, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/05

    Streitwert bei fehlender Antragstellung

    Für das Klageverfahren hat die Urkundsbeamtin daher zutreffend den dortigen Antrag der Klägerin ermittelt und der Streitwertermittlung zugrunde gelegt (vgl. die BFH-Rechtsprechung zur Bestimmung des Streitwerts im gerichtlichen Revisions- oder Beschwerde-Verfahren anhand der Beschwer in der Entscheidung der ersten Instanz, z.B. im vom Bezirksrevisor angeführten Beschluss vom 9. November 1992 VIII E 1/92, BFH/NV 1993, 680, später Beschluss vom 17. August 2000 X E 3/99, BFH/NV 2001, 193, jeweils m.w.N.).
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